{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-31_2008-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff68e2dcf846960fef889b6021309afe56c12d28b1c1a312e62cbdeedf431d1721ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff68e2dcf846960fef889b6021309afe56c12d28b1c1a312e62cbdeedf431d1721ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_31", "Checksum": "23f067c045e715de2e1aec1e157762dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.01.2008 A 2007 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 11.01.2008 A 2007 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren | Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:05:03", "Checksum": "b165136cac2832a83705c106ee8ecaba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 11.01.2008 A 2007 31\nRegeste:\nAnschlussgebühren | Beschwerde\n\n2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) bzw. Art. 11\nEBGR werden die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung bereits\nmit der Erteilung der Baubewilligung definitiv festgelegt. Gleichzeitig wird eine\nprovisorische Rechnung gestellt (Art. 12 EBGR). Nach Vorliegen der\namtlichen Schätzung wird die definitive Rechnung der Anschlussgebühren\nerstellt. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 EBGR kann gegen die definitive Rechnung\nnur wegen allfälliger Rechnungsfehler oder Anwendung einer falschen\nBemessungsgrundlage Einsprache erhoben werden, nicht aber gegen die\nVeranlagung, die zusammen mit der Baubewilligung zugestellt wurde. Da die\nVeranlagung an sich mit den entsprechenden Bemessungsgrundlagen bereits\nbei Erteilung der Baubewilligung erfolgt, ist eine Anfechtung der\nprovisorischen Rechnung vorliegend ausnahmsweise zulässig und die\nvorliegende Beschwerde auch materiell zu behandeln. Dies ist vor allem auch\nim Hinblick darauf gerechtfertigt, dass beide Parteien eine materielle\nÜberprüfung der Sachlage verlangen.\n3. a) Die Anschlussgebühr ist eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für die\nGewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als\nsolche ist sie eine Benutzungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des\nGrundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder\nEntsorgungsanlage zu benützen (BGE 112 Ia 263). Die Anschlussgebühr ist\nnach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (BGE 112 la\n263; 97 I 341). Auch im EBGR der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich\nvorgesehen, dass Anschlussgebühren für Neubauten erhoben werden (Art.\n11 EBGR). Bei diesen Anschlussgebühren handelt es sich somit ebenfalls um\neinmalige Abgaben im Sinne der Rechtsprechung. Die Erhebung von\nAnschlussgebühren kann zudem für den Fall vorgesehen werden, dass eine\nangeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird (Art. 11\nEBGR). Eine generelle Erhebung nachträglicher bzw. zusätzlicher\nAnschlussgebühren für bereits angeschlossene Liegenschaften gilt sodann\nals zulässig, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen\nLiegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut wird\n(BGE 97 I 341 f. mit Hinweisen; Bernische Verwaltungsrechtsprechung (BVR)\n1984 S. 43 f. sowie 1978 S. 390). Auch die Beschwerdegegnerin kennt solche\nnachträglichen Anschlussgebühren. Allerdings regelt das EBGR lediglich die\nAnschlussgebühren für nachträgliche bauliche Veränderungen. Ersatzbauten\nwerden im genannten Reglement nicht erwähnt. Letztere behandelt die\nGemeinde wie erstmalig an das öffentliche Netz angeschlossene\nLiegenschaften. Es fragt sich, ob dies mit dem Rechtsgleichheitsgebot\nvereinbar ist.\n\nb) Das in Art. 8 BV enthaltene Rechtsgleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit\njeher unbestritten für Rechtsetzung und Rechtsanwendung (Häfelin/Haller,\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz. 747 ff.). Ein Erlass\nverletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche\nUnterscheidungen trifft, für die ein sachlicher und vernünftiger Grund in den\nzu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen\nunterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die\nRechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner\nGleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit\nungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete\nUnterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche\nTatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein\nvernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu\nverschiedenen Zeiten je nach den herrschenden Anschauungen und\nZeitverhältnissen verschieden beantwortet werden. Dem Gesetzgeber, auf\nGrund der Gemeindeautonomie insbesondere auch dem kommunalen, bleibt\nunter Beachtung dieser Grundsätze und des Willkürverbots (Art. 9 BV) ein\nweiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 124 II 213; 121 I 104; 118 IV\n195; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 762 f.). Gemäss Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist zwischen Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot wie\nfolgt zu unterscheiden (BGE 127 I 192): \"Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8\nBV, Art. 4 aBV) und das eng mit diesem verbundene Willkürverbot (Art. 9 BV)\ngelten auch gegenüber den gesetzgeberischen Erlassen. Ein Erlass verstösst\ngegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe\nstützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der\nRechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein\nvernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder\nUnterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen\n(BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen; 125 I 1 E. 2b/aa S. 4; 125 V 221\nE. 3b S. 224; 124 I 297 E. 3b).\"\n\n"}