2. a) Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird aufgrund der besonderen Umstände des Falles verzichtet. b) Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht der (anwaltlich vertretenen) Vorinstanz überdies keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.