d) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass auf die Beschwerde aus formellen Gründen nicht eingetreten werden kann und die Streitsache an die Vorinstanz zur Klärung der noch offenen Fragen im Einspracheverfahren zurückgewiesen wird. Der Einspracheentscheid wird dann gestützt auf Art. 23 Abs. 2 KRVO beim Verwaltungsgericht anfechtbar sein.