Genauso verhält es sich aber im konkreten Fall, wurde der angefochtene Beschluss vom April 2007 doch aktenkundig nicht korrekt mit Einsprache beim Gemeindevorstand zur Überprüfung des Anteils der öffentlichen und privaten Interessenz anhängig gemacht, sondern direkt – unter Missachtung des gesetzlichen Instanzenzugs – beim Verwaltungsgericht rechtshängig gemacht, was zu diesem Zeitpunkt aber eben noch nicht zulässig war. Das Gericht kann darum auf die Beschwerde nicht eintreten.