Zwecken zu wenig berücksichtigt worden sei. Zur Anfechtung jener Restkostenverteilung müssen die Beschwerdeführer im Grundsatz aber ebenfalls berechtigt sein, da sie zuvor davon gar nicht betroffen waren und erst durch die akzeptierte Gebietserweiterung mit der daraus unmittelbar fliessenden Kostenaufteilung zwischen ihnen und der Vorinstanz konfrontiert wurden. Eine frühere Anfechtung dieser Aspekte durch sie fiel ausser Betracht, da sie davon gar nicht betroffen waren. Auch in der ersten Phase (Einleitungsbeschluss) gelten die Verfahrensvorschriften nach Art.