Verwaltungsgericht weiter gezogen werden kann. Im Lichte dieser zweistufigen Verfahrenskonzeption gilt es auch hier den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom April 2007 betreffend Erweiterung des Beizugsgebiets - unter Beibehaltung der bisherigen Anteile der öffentlichen/privaten Interessenz laut Beschlüssen der Gemeindeversammlung vom 25.10.2002 und des Gemeindevorstands vom 12.12.2003 - zu würdigen und im Sinne der erwähnten Vorschriften zu beurteilen.