1. a) In den Art. 60 ff. KRG werden die Regeln für den Bau und Unterhalt von kommunalen Erschliessungsanlagen festgelegt. Gemäss der zugehörigen Raumplanungsverordnung (KRVO, BR 801.110) wird dabei grundsätzlich zwischen dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (Art. 22: Abgrenzung Beizugs-/Beitragsgebiet und Festlegung des Kostenanteils öffentliche/private Interessenz samt Art. 23: Möglichkeit der Einspracheerhebung beim Gemeindevorstand gegen Beizugsgebiet oder Aufteilung Kostenanteil) und dem Beschluss zur individuellen Kostenverteilung samt Erläuterungen (Art. 24: Erarbeitung der Gesamtwerkkosten inkl. Subventionen;