3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde Nichteintreten auf die Beschwerde, evtl. Abweisung derselben. Zum Nichteintretensantrag machte sie hauptsächlich geltend, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2002 längst in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb heute gar nicht mehr anfechtbar sei.