Die Vorinstanz berufe sich dafür auf das neue KRG samt zugehöriger Vollzugsverordnung (KRVO), wonach der Vorstand für Anlagen der Groberschliessung den Anteil der öffentlichen Interessenz auf 40-70% festzulegen habe, wobei hiergegen innert der 30-tägigen Auflagefrist Einsprache beim Vorstand erhoben werden könne. Diesem Vorgehen widersprächen die bisherigen Beschlüsse der Vorinstanz betreffend Kostenverteilung für den Ausbau/Erneuerung der „…strasse“ vom Dez. 2003 und vom April 2007 aber eindeutig, weshalb sie zufolge Rechtswidrigkeit aufzuheben seien.