Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie zwar gegen die Erweiterung des Beizugsgebiets nichts einzuwenden hätten, aber mit dem ihnen (neu) zugemuteten Baukostenanteil von 30% nicht einverstanden seien. Die Vorinstanz berufe sich dafür auf das neue KRG samt zugehöriger Vollzugsverordnung (KRVO), wonach der Vorstand für Anlagen der Groberschliessung den Anteil der öffentlichen Interessenz auf 40-70% festzulegen habe, wobei hiergegen innert der 30-tägigen Auflagefrist Einsprache beim Vorstand erhoben werden könne.