der Kostenanteil aus öffentlicher Interessenz sei auf 70% und der Beitrag der privaten Interessenz auf 30% - der nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton und EMD – verbleibenden Restkosten aus der Erneuerung bzw. dem Neubau der Strassenstrecke „…“ festzusetzen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie zwar gegen die Erweiterung des Beizugsgebiets nichts einzuwenden hätten, aber mit dem ihnen (neu) zugemuteten Baukostenanteil von 30% nicht einverstanden seien.