Vorliegend sei aufgrund der Überdimensionierung sowie der kurz- und langfristigen Funktion der Strasse ein Abweichen von der Regel geboten. Sie scheinen nun aber übersehen zu haben, dass die Gemeinde diesen Einwänden längst Rechnung getragen hat. Zum einen hat sie nämlich im angefochtenen Einspracheentscheid unter Konkretisierung von Art. 27 Abs. 1 KRVO festgehalten, die Kostenverteilung erfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse - insbesondere bei einer Umzonung des südlichen Teils von … vom ÜG in eine ZÖBA - neu festlegt werde.