c) Die Gemeinde hat das zu perimetrierende Strassenstück unter Bezugnahme auf vergleichbare Strassen im Dorfgebiet als öffentlich zugängliche Quartierstrasse und damit der Feinerschliessung zugehörend qualifiziert. Die Beschwerdeführer stellen die Vertretbarkeit dieser Zuordnung nicht in Abrede. Sie sind jedoch der Auffassung, dass es sich bei den in Art. 63 Abs. 2 KRG aufgeführten %-Anteilen nur um Richtwerte handle, welche nur in der Regel gelten würden. Vorliegend sei aufgrund der Überdimensionierung sowie der kurz- und langfristigen Funktion der Strasse ein Abweichen von der Regel geboten.