Perimetergebiet liegenden Bauparzellen dienen würde. Ihre Auffassung geht fehl. b) Gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Dabei gelten in der Regel folgende Richtwerte: Gemeindeanteil Privatanteil Groberschliessung 70 - 40% 30 - 60% Feinerschliessung 30 - 0% 70 - 100%