Abgesehen davon, dass die Fortsetzung hinsichtlich Ausbaugrad und Dimensionierung dem bereits bestehenden Strassenstück ab dem Abzweiger Kantonsstrasse bis zum Altersheim entspricht, erweist sich eine Strasse in der streitigen Dimensionierung bereits für ein Baugebiet, wie das vorliegend zu erschliessende, als offenkundig sachgerecht und gerechtfertigt. Dass damit allenfalls gerade auch Kapazitätsreserven für die Erschliessung künftigen Baugebietes geschaffen werden, spricht nicht gegen die streitige Dimensionierung, zumal eine spätere Erweiterung einer (heute allenfalls) unterdimensionierten