In teilweiser Gutheissung der Einsprache, hat die Gemeinde ausgeführt, dass die Kostenverteilung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (mögliche Umzonung des südlichen Teils im Gebiet …) erfolge. Ferner sollen lediglich die Kosten für die Strasse, nicht aber jene für das Trottoir in den Kostenverteiler einbezogen werden.