6. Ende August 2007 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den nachgereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Darin rügten sie eine Verletzung des Bruttoprinzipes, welches bei der Budgetierung zu berücksichtigen sei. Ferner stellten sie fest, dass die notwendigen Beschlüsse am Tage des Augenscheins noch nicht einmal gefasst gewesen seien. 7. Die Gemeinde erachtete die Einwände als unbegründet, zumal die massgebenden Bestimmungen diesbezüglich keine konkreten Vorgaben machen würden.