Von dem anbegehrten Verbot eines Baubeginns der Strasse vor Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sah er ab, da ein solches über das zulässige Beschwerdeobjekt hinausgehe. Die vorsorgliche Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Letzteres gelte insbesondere für alle Rügen, welche im Zusammenhang mit der in Frage Stellung der rechtskräftigen Baubewilligung vorgebracht worden seien. Im Übrigen seien die Rügen allesamt unbegründet.