Zur Begründung ihrer Anträge machte sie eine fehlende Orientierung über das Baubewilligungsverfahren und die Kostenbeteiligung geltend. Sie erachtete sodann die bewilligte Erschliessungsstrasse als überdimensioniert und in Widerspruch zum genehmigten Generellen Erschliessungsplan stehend. Aufgrund der Überdimensionierung werde das Äquivalenzprinzip verletzt. Das Beitragsverfahren und das Strassenprojekt seien bis zum Abschluss der Zonenplanung im Gebiet … zurückzustellen, zumal nicht feststehe, dass die dort geplante Schul- und Sportanlage jemals erstellt werde. Daher dürfe die Strasse heute auch gar nicht in der vorgesehenen Dimensionierung erstellt und weiterbelastet werden.