Gleichzeitig verfügte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprachen, die Kostenverteilung erfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse - insbesondere bei einer Umzonung des südlichen Teils von … vom ÜG in eine ZÖBA - neu festlegt werde, und zwar unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Beitragsleistungen. Zudem würden von den insgesamt auf ca. Fr. 1‘246‘000.-- Baukosten, lediglich die Kosten für die Strasse (ca. Fr. 935‘000.--) nicht aber jene für das Trottoir (ca. Fr. 311‘000.--), in den Kostenverteiler einbezogen.