{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-26_2007-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf37b521e922c684120f6912f3c343d86732d192072a6ea5a45ec68958e618c96a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf37b521e922c684120f6912f3c343d86732d192072a6ea5a45ec68958e618c96a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_26", "Checksum": "e002b4f9cc8704a1786d0b5495b81cab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.11.2007 A 2007 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 13.11.2007 A 2007 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Die\nBeschwerdeführer stellen die Vertretbarkeit dieser Zuordnung nicht in Abrede.\nSie sind jedoch der Auffassung, dass es sich bei den in Art. 63 Abs. 2 KRG\naufgeführten %-Anteilen nur um Richtwerte handle, welche nur in der Regel\ngelten würden. Vorliegend sei aufgrund der Überdimensionierung sowie der\nkurz- und langfristigen Funktion der Strasse ein Abweichen von der Regel\ngeboten. Sie scheinen nun aber übersehen zu haben, dass die Gemeinde\ndiesen Einwänden längst Rechnung getragen hat. Zum einen hat sie nämlich\nim angefochtenen Einspracheentscheid unter Konkretisierung von Art. 27\nAbs. 1 KRVO festgehalten, die Kostenverteilung erfolge unter dem\nausdrücklichen Vorbehalt, dass diese bei einer wesentlichen Veränderung der\nVerhältnisse - insbesondere bei einer Umzonung des südlichen Teils von …\nvom ÜG in eine ZÖBA - neu festlegt werde.\nSodann hat sie über den Anteil einer öffentlichen Interessenz von 30% hinaus\nbestimmt, dass in den Kostenverteiler nur die Baukosten für die Strasse (ca.\nFr. 935000.--), nicht aber jene für das Trottoir (ca. Fr. 311‘000.--). einbezogen\nwerden. Hält man sich nun die Gesamtbaukosten von rund Fr. 1'246'000.--\nvor Augen, übernimmt die Gemeinde unter dem Titel „öffentliche Interessenz“\nfaktisch ca. 47,5% der Baukosten. Mithin übernimmt sie einen Anteil, der weit\nüber dem (in der Regel) für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung geltenden\nAnteil liegt.\n\nd) Selbst wenn im Übrigen das Strassenstück der Groberschliessung\nzuzurechnen wäre, wofür aufgrund der konkreten Verhältnisse und der bei\nvergleichbaren Strassen im Dorfgebiet vorgenommenen Zuordnung (VGU R\n06 75) aber kein Anlass besteht, erwiese sich die streitige Festlegung von\n30% sowie der zusätzlichen Übernahme sämtlicher Kosten für das Trottoir -\nangesichts einer faktischen öffentlichen Interessenz von 47,5% - als noch\nohne weiteres vertretbar, so dass der Rüge des Verletzung des\nÄquivalenzprinzipes auch aus dieser Sicht betrachtet der Boden entzogen ist.\n- Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist\ndaher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nBeschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2\nVRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in\nihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht\nvorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Gemeinde denn\nauch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 302.--\n\nzusammen Fr. 3'302.--\n\ngehen solidarisch zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit\nZustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen\nBegründung beim Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14,\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und\n90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG;\nSR 173.110) geführt werden.\n"}