{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-26_2007-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf37b521e922c684120f6912f3c343d86732d192072a6ea5a45ec68958e618c96a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf37b521e922c684120f6912f3c343d86732d192072a6ea5a45ec68958e618c96a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_26", "Checksum": "e002b4f9cc8704a1786d0b5495b81cab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.11.2007 A 2007 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 13.11.2007 A 2007 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2).\nSolche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die\nErneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die\nErhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung\ngeregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG).\nIn Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Beitragsverfahren geregelt worden.\nEs lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich\ngrundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (1.: Einleitungsphase [Art. 22\nund 23 KRVO]; 2.: Phase des Kostenverteilers [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In\nder Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als\nBauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher\nprozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der\nGemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig\nwird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes\nöffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von\nder ersten klar zu unterscheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder\nGemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses\nund Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum\nmindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter\nAngabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen\nsowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt\nErläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO).\n\nc) Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene\nBeitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz bilden dabei\nzwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese\nFestlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der\nöffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche\nEinwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr\nvorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den\n(konkreten) Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind erst im zweiten\nVerfahrensabschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler\nnach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Diesen unmissverständlichen\ngesetzlichen Vorgaben ist bei der Beurteilung der sich im vorliegenden\nVerfahren stellenden Fragen Rechnung zu tragen.\n\n3. a) Soweit sich die Einwendungen (fehlende Orientierung der Grundeigentümern;\nkonkrete Ausgestaltung und Dimensionierung der Strasse; Verletzung des\nGenerellen Erschliessungsplanes; Verletzung des Bruttoprinzipes bei der\ngemeindlichen Budgetierung sowie der Art. 59 KRG sowie Art. 21 der\nkommunalen Gebühren- und Beitragsordnung zufolge Fehlens eines\nFinanzbeschlusses und fehlender Abstimmung mit der Finanzplanung) und\nAnträge der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die\nrechtskräftige Baubewilligung für die Fortsetzung des zu perimetrierenden\nStrassenteilstückes wehren, kann auf diese nicht eingetreten werden.\nAbgesehen davon, dass sich diese angesichts des Vorliegens einer\nunangefochten gebliebenen, rechtskräftigen Baubewilligung als offensichtlich\nverspätet erweisen, gehen sie auf offenkundig weit über den gesetzlich\numschriebenen Gegenstand des (Einspracheverfahrens und damit auch des\nvorliegenden) Beschwerdeverfahrens hinaus.\n\nb) Selbst wenn auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände hätte\neingetreten werden müssen, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu\nGunsten ihrer Begehren ableiten, wie nachstehend kurz darzulegen ist:\n\naa) Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung bestand für die\nGemeinde nämlich im Zuge des Baubewilligungsverfahren vom\nNovember 2005 keine gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen\nvorgängigen Orientierung sämtlicher in irgendeiner Form (sei es durch\nInanspruchnahme von Grundeigentum, sei es durch eine\nKostenübernahme im Rahmen der privaten lnteressenz) durch das\nStrassenprojekt betroffener Grundeigentümer; insbesondere bestand\nkein Anlass zu einer vorgängigen Orientierung der Beschwerdeführer,\nweil deren Grundeigentum für das Strassenprojekt gar nicht beansprucht\nwird. Entsprechend genügte hierzu die ordentliche öffentliche Auflage\nund Publikation des Baugesuches, die unbestrittenermassen korrekt\n(Art. 92 KRG, Art. 45 KRVO) durchgeführt worden sind. Wenn die\nheutigen Beschwerdeführer damals von der ihnen gebotenen\nEinsprachemöglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - abgesehen\nhaben, so müssen sie sich die Rechtskraft der Baubewilligung, zumal\nauch kein Revisionsbegehren gestellt worden ist und auch keine solchen\nGründe gegeben sind, entgegen halten lassen.\n\n"}