{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-26_2007-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf37b521e922c684120f6912f3c343d86732d192072a6ea5a45ec68958e618c96a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf37b521e922c684120f6912f3c343d86732d192072a6ea5a45ec68958e618c96a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_26", "Checksum": "e002b4f9cc8704a1786d0b5495b81cab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.11.2007 A 2007 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 13.11.2007 A 2007 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Sie erachtete\nsodann die bewilligte Erschliessungsstrasse als überdimensioniert und in\nWiderspruch zum genehmigten Generellen Erschliessungsplan stehend.\nAufgrund der Überdimensionierung werde das Äquivalenzprinzip verletzt. Das\nBeitragsverfahren und das Strassenprojekt seien bis zum Abschluss der\nZonenplanung im Gebiet … zurückzustellen, zumal nicht feststehe, dass die\ndort geplante Schul- und Sportanlage jemals erstellt werde. Daher dürfe die\nStrasse heute auch gar nicht in der vorgesehenen Dimensionierung erstellt\nund weiterbelastet werden. Zudem sei aber auch der Anteil der öffentlichen\nInteressenz mit 30% zu tief festgelegt worden. Nachdem die Erschliessung\neiner künftigen ZöBA im Vordergrund stehe, müsse der Anteil auf wenigstens\n50% erhöht werden.\n3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 erteilte der Instruktionsrichter der\nBeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Von dem anbegehrten Verbot\neines Baubeginns der Strasse vor Abschluss des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens sah er ab, da ein solches über das zulässige\nBeschwerdeobjekt hinausgehe. Die vorsorgliche Verfügung erwuchs\nunangefochten in Rechtskraft.\n\n4. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf\neingetreten werden könne. Letzteres gelte insbesondere für alle Rügen,\nwelche im Zusammenhang mit der in Frage Stellung der rechtskräftigen\nBaubewilligung vorgebracht worden seien. Im Übrigen seien die Rügen\nallesamt unbegründet.\n\n5. Am 5. Juli 2007 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem der Anwalt der Beschwerdeführer sowie ein\nMitglied des Gemeindevorstandes in Begleitung des von der Gemeinde\nbeigezogenen Anwaltes teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die\nGelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch\nmündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens der\nBeschwerdeführer wurde dabei die Frage aufgeworfen, ob gemeindeintern\ndie notwendigen Kredite für die Fortsetzung bewilligt worden seien. Dies\nwurde von der Gemeinde, unter Hinweis, dass ein gültiger\nFinanzierungsbeschluss nicht Voraussetzung für den angefochtenen\nEinleitungsbeschluss bilde, bejaht und die Einlage entsprechender\nUnterlagen in Aussicht gestellt. Im Nachgang an den Augenschein reichte die\nGemeinde tagsdarauf die in Aussicht gestellten Unterlagen ein. Ein förmlicher\nzweiter Schriftenwechsel unterblieb vorerst noch.\n\n6. Ende August 2007 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den\nnachgereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. Darin rügten sie eine\nVerletzung des Bruttoprinzipes, welches bei der Budgetierung zu\nberücksichtigen sei. Ferner stellten sie fest, dass die notwendigen Beschlüsse\nam Tage des Augenscheins noch nicht einmal gefasst gewesen seien.\n7. Die Gemeinde erachtete die Einwände als unbegründet, zumal die\nmassgebenden Bestimmungen diesbezüglich keine konkreten Vorgaben\nmachen würden.\n\nAuf die weiteren Darlegungen am Augenschein und in den Rechtsschriften\nwird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid betreffend Einleitung des\nPerimeterverfahrens …strasse-Fortsetzung vom 14. März 2007, mit welchem\ndie einspracheweise beanstandete Einleitung des Verfahrens, das\nBeizugsgebiet sowie die Festlegung der öffentlichen Interessenz von 30%\nbestätigt worden ist. In teilweiser Gutheissung der Einsprache, hat die\nGemeinde ausgeführt, dass die Kostenverteilung unter dem ausdrücklichen\nVorbehalt einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse (mögliche\nUmzonung des südlichen Teils im Gebiet …) erfolge. Ferner sollen lediglich\ndie Kosten für die Strasse, nicht aber jene für das Trottoir in den\nKostenverteiler einbezogen werden.\n\n2. a) Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien übereinstimmend\ndavon aus, dass auf die vorliegend streitige Finanzierung der Erschliessung\nausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen\nRaumplanungsgesetzgebung zur Anwendung gelangen sollen (Art. 106 Abs.\n2 Ziff. 3 KRG). Damit ist bereits gesagt, dass die seitens der\nBeschwerdeführer angeführte kommunale Gebühren- und Beitragsordnung\n(und dort der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 21) keine\nAnwendung mehr findet. Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG\n(Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren).\n\n"}