{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-11-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-26_2007-11-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf37b521e922c684120f6912f3c343d86732d192072a6ea5a45ec68958e618c96a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf37b521e922c684120f6912f3c343d86732d192072a6ea5a45ec68958e618c96a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_26", "Checksum": "e002b4f9cc8704a1786d0b5495b81cab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.11.2007 A 2007 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 13.11.2007 A 2007 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Das damalige\nPerimeterverfahren wurde mit Entscheid der zuständigen\nPerimeterkommission vom 1. August 1986 abgeschlossen und die von dieser\nAnlage profitierenden Grundeigentümer wurden zu entsprechenden\nBeitragsleistungen (öffentliche Interessenz 30%) verpflichtet.\nZur zeitgerechten Erschliessung beabsichtigt die Gemeinde die …strasse bis\nans Ende der im Gebiet „…“ ausgeschiedenen Wohnzone W0.5 zu\nverlängern. Die Verlängerung entspricht in Länge und Lage den Vorgaben des\ndiesbezüglich am 26. September 1999 teilrevidierten Generellen\nErschliessungsplanes. Die Baukosten für die Fortsetzung wurden mit ca. Fr.\n1‘246‘000.-- veranschlagt, wovon ca. Fr. 311‘000.-- auf das Trottoir und ca.\nFr. 935‘000.-- auf die Strasse entfallen. Im November 2005 reichte die\nGemeinde bei der Baubehörde ein entsprechendes Baugesuch\n(Fahrbahnbreite 4,5 m, Trottoir: 2,5 m, Bankett: 0.5 m) ein, welches öffentlich\nausgeschrieben wurde. Nachdem dagegen keine Einsprachen eingereicht\nwurden, erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. Das\nBaubewilligungsverfahren wurde zudem mit einem (ebenfalls publizierten)\nLanderwerbsverfahren kombiniert; dabei wurden entsprechend den\nenteignungsrechtlichen Bestimmungen auch noch jene Grundeigentümer,\nwelche für die Strassenanlage Land abzugeben haben, persönlich\nangeschrieben.\nGestützt auf einen entsprechenden Beschluss gab der Gemeindevorstand\nu.a. im Kantonsamtsblatt vom 20. April 2006 erstmals bekannt, er\nbeabsichtige, für die Strassenverlängerung (…strasse, Fortsetzung) ein\nBeitragsverfahren im Sinne von Art. 63 ff. KRG bzw. Art. 22 ff. KRVO\ndurchzuführen. Er wies dabei auf das Beizugsgebiet und eine öffentliche\nlnteressenz von 15% hin. Aufgrund verschiedener Einsprachen beschloss der\nGemeindevorstand die Wiederholung des Einleitungsverfahrens. Gemäss der\nim Kantonsamtsblatt vom 2. November 2006 erfolgten zweiten Publikation\nsollen nun die 1986 im vorderen Teil der …strasse bereits geleisteten Beiträge\nbei der Kostenbelastung berücksichtigt und die öffentliche lnteressenz von\n15% auf 30% erhöht werden. Am Beizugsgebiet selbst wurde keine Änderung\nvorgenommen.\nDagegen liessen u.a. die Erbengemeinschaft … Einsprache erheben mit dem\nAntrag, den Einleitungsbeschluss erst nach einer allfälligen\nZonenplanrevision bzw. nach einer Redimensionierung des\nStrassenbauprojekts zu fällen. Mit Entscheid vom 14. März 2007 bestätigte\ndie Gemeinde die Einleitung des Beitragsverfahrens, das Beizugsgebiet\nsowie die Festlegung der öffentlichen lnteressenz von 30%. Gleichzeitig\nverfügte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprachen, die Kostenverteilung\nerfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese bei einer\nwesentlichen Veränderung der Verhältnisse - insbesondere bei einer\nUmzonung des südlichen Teils von … vom ÜG in eine ZÖBA - neu festlegt\nwerde, und zwar unter Berücksichtigung der bereits erbrachten\nBeitragsleistungen. Zudem würden von den insgesamt auf ca. Fr. 1‘246‘000.--\nBaukosten, lediglich die Kosten für die Strasse (ca. Fr. 935‘000.--) nicht aber\njene für das Trottoir (ca. Fr. 311‘000.--), in den Kostenverteiler einbezogen.\n\n2. Dagegen liess die Erbengemeinschaft … am 30. April 2007 beim\nVerwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden\nRechtsbegehren:\n\n„1. Der Entscheid des Gemeindevorstandes … vom 14. März 2007 betreffend\nEinleitung Perimeterverfahren …strasse-Fortsetzung\n(Einspracheentscheid/Wiederholung) sei aufzuheben.\n2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Baubewilligung zur\nFortsetzung der …strasse (Baugesuch Nr. 2005-0129) zu widerrufen und\ndas Bauprojekt zur Fortsetzung der …strasse zu redimensionieren und auf\ndie heutige Situation anzupassen sowie das Perimeterverfahren für das\nredimensionierte Projekt einzuleiten.\n\n3. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Einleitung des\nPerimeterverfahrens sowie das ihm zugrunde liegende Bauprojekt zur\nFortsetzung der …strasse zurückzustellen, bis die Revision der\nZonenplanung in diesem Gebiet abgeschlossen ist und es sei das\nBauprojekt, der Perimeter und die öffentliche Interessenz an die neue\nSituation anzupassen.\n\nFalls die neue Situation ergibt, dass das geplante und bewilligte\nBauprojekt zur Fortsetzung der …strasse (Baugesuch Nr. 2005-0129)\nabzuändern ist, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die\nentsprechende Baubewilligung zu widerrufen.\n\n4. Subeventuell sei der Anteil der öffentlichen Interessenz für die Strasse auf\n50% festzusetzen.\n\n5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n"}