3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der beschwerdebegklagten Gemeinde (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.--