Daher ist die von der Gemeinde getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer verfüge über Vermögen, gemäss der Steuererklärung 2005 nicht zutreffend. Um die Vermögenssituation des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Einreichung des Steuererlassgesuches festzustellen, bleibt es der Gemeinde im Übrigen unbenommen, aktuelle Belege bei ihm einfordern. c) Mit dem Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen wurden gemäss Angaben des Beschwerdeführers Schulden zurückgezahlt. Es sind keine Gründe ersichtlich, an seinen Angaben zu zweifeln. Seinen Lebensunterhalt finanziert er mit der AHV-Rente.