2. a) In casu liegt die Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 bei den Akten. Aus dieser schloss der Gemeindevorstand, dass er über Vermögen in Form von Liegenschaften, unter anderem in Ibiza, verfüge. Zudem schloss der Gemeindevorstand aus der Grundstückgewinnsteuerveranlagungen, dass er durch den Verkauf von Liegenschaften in den Jahren 2005 und 2006 Fr. 332'800.00 Gewinn erzielt habe.