{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-25_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_25_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5f00525244cd1ee9af16d02c7f927635af04963708efd45e9442c248f5103d1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5f00525244cd1ee9af16d02c7f927635af04963708efd45e9442c248f5103d1d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_25", "Checksum": "646bdf4af78a111a32cd07f6d1973e37"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2007 A 2007 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 18.09.2007 A 2007 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass | Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:22:55", "Checksum": "63841079b551fd422e211d1f4dfbdc62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2007 A 2007 25\nRegeste:\nSteuererlass | Beschwerde\n\n b) Gemäss seiner Steuererklärung für das Jahr 2005 besitzt der\nBeschwerdeführer in der Tat mehrere Liegenschaften, wobei er eine in der\nSteuererklärung angegebene in … im Jahr 2006 verkauft hat. Nach Angaben\nin der erwähnten Steuererklärung haben die Liegenschaften einen Steuerwert\nvon gesamthaft Fr. 1'066’000.00, dazu kommt ein bewegliches\nGeschäftsvermögen von rund Fr. 7'000.00. Demgegenüber stehen nach\nAngaben des Steuerpflichtigen Schulden in der Höhe von über 1'650’000.00,\nverteilt auf Fr. 422'095.00 Geschäftsschulden und Fr. 1'239'728.00 private\nSchulden, wobei es sich bei den privaten Schulden zum grössten Teil um\nHypotheken handelt. Woraus die Gemeinde schliesst, dass die Liegenschaft\nin Ibiza nicht belastet sei, ist aus der Steuererklärung nicht klar ersichtlich,\naber aufgrund der Gesamtsituation auch unerheblich; denn damit stehen\neinem Vermögen von Fr. 1'066'000.00 Schulden in der Höhe von Fr.\n1'661'823.00 gegenüber und der Beschwerdeführer ist somit klar\nüberschuldet. Daher ist die von der Gemeinde getroffene Feststellung, der\nBeschwerdeführer verfüge über Vermögen, gemäss der Steuererklärung\n2005 nicht zutreffend. Um die Vermögenssituation des Steuerpflichtigen zum\nZeitpunkt der Einreichung des Steuererlassgesuches festzustellen, bleibt es\nder Gemeinde im Übrigen unbenommen, aktuelle Belege bei ihm einfordern.\nc) Mit dem Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen wurden gemäss Angaben des\nBeschwerdeführers Schulden zurückgezahlt. Es sind keine Gründe\nersichtlich, an seinen Angaben zu zweifeln. Seinen Lebensunterhalt finanziert\ner mit der AHV-Rente. Dies wurde auch durch den Gemeindevorstand nicht\nbestritten. Sein steuerbares Einkommen beträgt weniger als Fr. 40'000.--,\nwomit sich die Steuerschuld auf etwa die Hälfte seines Jahreseinkommens\nbeläuft. Gemäss der Steuerklärung für das Jahr 2005 verfügt … nicht über die\nMittel, um eine Gesamtsteuerschuld von Fr. 19'597.55 zu begleichen. Um\nüber sein Steuererlassgesuch entscheiden zu können, hätte somit die\nbeschwerdebeklagte Gemeinde die finanzielle Situation im Detail, allenfalls\nmit der Einforderung von geeigneten Unterlagen und Belegen, abklären\nmüssen. Nachdem sie dies unterlassen hat, ist die Beschwerde gutzuheissen,\ndie Verfügung des Gemeindevorstandes vom 28. März 2007 aufzuheben und\ndie Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten\nder beschwerdebegklagten Gemeinde (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben\nund die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die\nVorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 140.--\n\nzusammen Fr. 1'640.--\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}