3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden und hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass für die Aufteilung der Anlagekosten auf die Wertquoten abzustellen sei. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: