Eine Auswirkung auf den Steuerwert der Dachwohnung ergebe sich daraus nicht. Bei Teilveräusserungen sei der Gesamterwerbspreis nach objektiven Kriterien auf das veräusserte bzw. zurückbehaltene Grundstück aufzuteilen. Die Werthaltigkeit sei bei beiden Objekten einzeln zu eruieren. Die Dachwohnung sei ohne Probleme in kürzester Zeit für Fr. 950'000.-- verkauft worden. Hingegen habe bis heute die Galerie im Erd- und Kellergeschoss nicht einmal für Fr. 200'000.-- veräussert werden können.