b) Die Steuerverwaltung hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die neue Praxis beschlage die Selbständigerwerbenden mit ordentlichen Gewinnen in der Bemessungslücke 1999 - 2000. Diese Fälle seien frühestens ab dem vierten Quartal 2001 veranlagt worden. Die mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fälle mit späterer Bezugsbereitschaft seien bis zur definitiven Praxisfestlegung sistiert und nach den gleichen Regeln besteuert worden. Sämtliche Steuerpflichtige, welche am 29. Mai 2002 noch nicht rechtskräftig veranlagt gewesen seien, seien nach neuer Praxis veranlagt worden.