1. Die Beschwerdeführer beanstanden die neue Praxis der Steuerverwaltung hinsichtlich des Realisationszeitpunktes nicht. Auch der von ihnen beauftragte Gutachter ist der Auffassung, dass die Praxisänderung auf ernsthaften sachlichen Gründen, namentlich auf besserer Rechtserkenntnis, beruhe (Gutachten, S. 34). Die Beschwerdeführer sind jedoch der Auffassung, die Anwendung der Praxisänderung auf ihren Fall verstosse gegen den Vertrauensschutz und gebe ihnen einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.