Die Praxisänderung als solche stellen sie nicht in Frage. In der Folge reichten sie am 15. Mai noch ein Rechtsgutachten ein. 3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerden unter Berufung auf die herrschende Lehre und Praxis. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich dem Antrag an. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Das Gericht zieht in Erwägung: