2. Dagegen erhoben … am 19. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend sowohl die Kantons- als auch die direkte Bundessteuer 2001 aufzuheben und die Aufrechnung von Fr. 300'074.-- beim steuerbaren Einkommen unter dem Titel BG … zu streichen. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, was den Beschwerdeführern den Anspruch darauf gebe, nach der früheren Praxis veranlagt zu werden. Sie hätten Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und damit auf Veranlagung nach alter Praxis. Die Praxisänderung als solche stellen sie nicht in Frage.