{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-22_2007-09-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_22_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff93aff75f0ef794dedb269d801781c164c5550f3a7dd542d909a8379e740d1761ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff93aff75f0ef794dedb269d801781c164c5550f3a7dd542d909a8379e740d1761ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_22", "Checksum": "af773fe1eda97c471a56d78e48a8d69d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2007 A 2007 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 18.09.2007 A 2007 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:22:50", "Checksum": "7ec9e98e6fec71d53f97dc86b95576e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.09.2007 A 2007 22\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\nb) Die Steuerverwaltung hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die neue\nPraxis beschlage die Selbständigerwerbenden mit ordentlichen Gewinnen in\nder Bemessungslücke 1999 - 2000. Diese Fälle seien frühestens ab dem\nvierten Quartal 2001 veranlagt worden. Die mit dem vorliegenden Fall\nvergleichbaren Fälle mit späterer Bezugsbereitschaft seien bis zur definitiven\nPraxisfestlegung sistiert und nach den gleichen Regeln besteuert worden.\nSämtliche Steuerpflichtige, welche am 29. Mai 2002 noch nicht rechtskräftig\nveranlagt gewesen seien, seien nach neuer Praxis veranlagt worden.\nAbgesehen von der zur Diskussion stehenden Baugesellschaft habe die\nPraxisänderung über 20 weitere Fälle betroffen. Hinzu komme, dass in den\nfraglichen Jahren ausserhalb des Oberengadins nicht ganze Überbauungen\nab Plan hätten veräussert werden können und sich das hier zu beurteilende\nProblem damit vielerorts gar nicht gestellt habe.\n\nDas Verwaltungsgericht hat keinen Grund an diesen Angaben der Vorinstanz\nauch nur im Mindesten zu zweifeln. Es ist deshalb entbehrlich, zu dieser Frage\nnoch einen separaten Amtsbericht von der Steuerverwaltung zu verlangen, in\nwelchem die Vorinstanz nichts anderes ausführen würde als in den\nRechtsschriften und von dem daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten\nwären. Damit ist auch nicht ersichtlich, worin eine Ungleichbehandlung der\nBeschwerdeführer bestehen könnte. Ganz abgesehen davon würde einer\nGleichbehandlung im Unrecht vorliegend auch das überwiegende öffentliche\nInteresse an der Besteuerung der Beschwerdeführer nach ihrer\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entgegenstehen. Die Beschwerden sind\ndemnach abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung\nzulasten der Beschwerdeführer.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerden werden abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.--\n\nzusammen Fr. 6'200.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen\nseit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}