Das ändert aber nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in … bzw. … hatte. Die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit erfolgte somit aus rein privaten Interessen und hat mit seiner Berufsausübung nichts zu tun. Da diese Reisen demnach für die Einkommenserzielung nicht notwendig waren, hat die Vorinstanz die Kosten dafür und für entsprechende Verpflegungskosten völlig zu Recht nicht als Berufsauslagen anerkannt. Die Beschwerde ist infolgedessen diesbezüglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: