1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn sich ein Berufstätiger dazu entschliesst, seine Freizeit nicht an seinem Wohnort sondern weit davon entfernt zu verbringen, so ist das seine private Entscheidung. Mit der Einkommenserzielung steht es jedoch in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang. So verhält es sich auch vorliegend. Der Beschwerdeführer bringt keine beruflichen Gründe vor, weshalb er sich im fraglichen Zeitraum jeweils nach Deutschland begeben hat. Vielmehr macht er nur geltend, dass er dort am Bau eines Eigenheimes mitgewirkt habe. Das ändert aber nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in … bzw. … hatte.