In der Veranlagungsverfügung vom 3. Mai 2006 anerkannte die Veranlagungsbehörde lediglich die Fahrkosten … - … für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 mit Rückkehr über Mittag nach Hause. Die von … erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 1. September 2006 in Form einer Abschreibungsverfügung teilweise gut. Die Berechnungskorrektur des Eigenmietwertes der Liegenschaft in Deutschland wurde gewährt.