{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-20_2007-06-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_20_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd4fa422e32a8621f73970c299d5ede7113effd47b3bd78b0e77c2b1fd93843891ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd4fa422e32a8621f73970c299d5ede7113effd47b3bd78b0e77c2b1fd93843891ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_20", "Checksum": "88b837450314a306ec5cd58c3c61a55a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 08.06.2007 A 2007 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 08.06.2007 A 2007 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Gemäss den Angaben des Steuerpflichtigen zur\nSteuererklärung 2005 hat er anfangs 2005 ein Einfamilienhaus in Deutschland\n(…) angefangen zu bauen, welches sich am Wohnort seiner damaligen\nPartnerin befindet. Da er im Zusammenhang mit der Erstellung dieses\nEinfamilienhauses Bauleitungsaufgaben sowie Eigenleistungen erbracht\nhabe, sei er täglich am Abend von … nach Deutschland (109 km/Weg)\ngefahren, wo er auch übernachtet habe, und somit am nächsten Morgen\nwieder von Deutschland nach … zur Arbeit gekommen. In der\nVeranlagungsverfügung vom 3. Mai 2006 anerkannte die\nVeranlagungsbehörde lediglich die Fahrkosten … - … für die Zeit vom 1.\nJanuar 2005 bis 30. September 2005 mit Rückkehr über Mittag nach Hause.\nDie von … erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid\nvom 1. September 2006 in Form einer Abschreibungsverfügung teilweise gut.\nDie Berechnungskorrektur des Eigenmietwertes der Liegenschaft in\nDeutschland wurde gewährt. Die Autofahrkosten vom Wohnort … bzw. …\nnach Deutschland wurden hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass\nsich der Arbeitsort in … und der Wohnsitz in … bzw. (ab 1. Oktober 2005)\nebenfalls in … befinde und die Fahrkosten … nach … und retour bis zum\nZuzug nach … berücksichtigt seien. Der Abzug für auswärtige Verpflegung\nwurde ebenfalls nicht anerkannt, da täglich 4-mal die Fahrt vom Wohnort …\nzum Arbeitsort … berücksichtigt worden sei. In der Folge insistierte … darauf,\ndass die Fahrkosten nach Deutschland steuerlich anzuerkennen seien. Mit\nEinspracheentscheiden vom 27. März bzw. 4. April 2007 wiesen sowohl die\nkantonale (bezüglich Kantons- und Bundessteuer) als auch die städtische\nSteuerverwaltung (bezüglich Gemeindesteuer) die Einsprachen ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 11. April 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die Fahrund Verpflegungsmehrkosten in dem in der Steuerklärung geltend gemachten\nUmfang zum Abzug zuzulassen. Er verstehe nicht, weshalb ihm ein\nEigenmietwert für Deutschland aufgerechnet und trotzdem nicht die\nFahrtkosten anerkannt worden seien.\n\n3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung der Beschwerde. Ebenfalls Abweisung beantragte die …\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Beschwerdegegenstand kann vorliegend nur die Abzugsfähigkeit der\nAutofahrkosten nach Deutschland sein, da dem Antrag des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung des Eigenmietwertes der\nLiegenschaft in Deutschland bereits in der Einsprache Rechung getragen\nwurde und ein über den ursprünglichen Einspracheantrag hinausgehendes\nBegehren im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Insoweit ist auf die\nBeschwerde nicht einzutreten.\n\n2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden\n(StG) und Art. 26 lit. a des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)\nkönnen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und\nArbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als Berufsunkosten abgezogen\nwerden. Ein Abzug von Fahrspesen kann generell nur dann in Betracht\ngezogen werden, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete\nBerufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des\nUnselbständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen\n(vgl. PVG 1990 Nr. 59 E.4b; 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn\nsich ein Berufstätiger dazu entschliesst, seine Freizeit nicht an seinem\nWohnort sondern weit davon entfernt zu verbringen, so ist das seine private\nEntscheidung. Mit der Einkommenserzielung steht es jedoch in keinerlei\nunmittelbarem Zusammenhang. So verhält es sich auch vorliegend. Der\nBeschwerdeführer bringt keine beruflichen Gründe vor, weshalb er sich im\nfraglichen Zeitraum jeweils nach Deutschland begeben hat. Vielmehr macht\ner nur geltend, dass er dort am Bau eines Eigenheimes mitgewirkt habe. Das\nändert aber nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in … bzw. … hatte. Die in\nDeutschland ausgeübte Tätigkeit erfolgte somit aus rein privaten Interessen\nund hat mit seiner Berufsausübung nichts zu tun. Da diese Reisen demnach\nfür die Einkommenserzielung nicht notwendig waren, hat die Vorinstanz die\nKosten dafür und für entsprechende Verpflegungskosten völlig zu Recht nicht\nals Berufsauslagen anerkannt. Die Beschwerde ist infolgedessen\ndiesbezüglich abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuer\nabgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n"}