Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Letztere hat überdies dem Beschwerdeführer eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-- zusammen Fr. 1'712.--