Kostenanteile neu zu verteilen (Art. 27 KRVO). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sonst noch gegen die streitige Abgrenzung vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Sie ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.