Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt und der Augenschein auch bestätigt hat, lässt sich die streitige Abgrenzung - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ihr praxisgemäss zuzugestehenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes - durchaus vertreten. Sämtliche ganz oder teilweise in den Perimeter einbezogenen Parzellen liegen innerhalb einer klar abgegrenzten, rechtskräftigen Bauzone, wohingegen alle vom Beschwerdeführer angeführten Parzellen in einer Nichtbauzone (bestehend aus unüberbauten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) liegen.