Eine unter dieser Optik vorgenommene Abgrenzung muss sachgerecht und nachvollziehbar sein. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt und der Augenschein auch bestätigt hat, lässt sich die streitige Abgrenzung - insbesondere auch unter Berücksichtigung des ihr praxisgemäss zuzugestehenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes - durchaus vertreten.