3. a) Vorliegend stehen lediglich die Festlegungen des Einleitungsverfahrens (i.S.v. Art. 22 f. KRVO) zur Diskussion, womit auch ohne weiteres gesagt ist, dass auf sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, welche über die Gegenstand jenes Verfahrens bildenden Festlegungen hinausgehen (so i.c. die Rügen und Anträge betreffend Kostenermittlung und Kostenverteilung [Anträge 1 b.a., b.b., b.c. und c sowie 2. „Aufhebung Kostenverteiler“]) im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.