63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das zweistufige, in der Folge kurz dargestellte Beitragsverfahren geregelt worden. b) Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Kostenverteilerphase [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase (erste Phase) entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist.