c) Die Anwendung der oben umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, dass der Gemeindepräsident zumindest bei der Behandlung und Beratung der Festlegungen in der noch anstehenden zweiten Phase des Beitragsverfahrens zwingend in den Ausstand zu treten haben wird. Von der Aufhebung der in der ersten Phase getroffenen Festlegungen in diesem Verfahren kann hingegen - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers, der Gemeindepräsident habe endlich (also in Zukunft) in Ausstand zu treten - abgesehen werden. Entsprechend kann offen gelassen werden, ob die Einrede rechtzeitig erhoben wurde.