b.c. subeventuell den Strang der vorgesehenen öffentlichen Wasserversorgung bis zu den Parzellen Nr. 587 und 83 im Eigentum des Beschwerdeführers zu führen respektive zu bauen, c. davon abzusehen, die Parzellen Nr. 557, 587 und 579 des Beschwerdeführers mit Kosten für die Erstellung der Anschlüsse für das Meteorwasser der hangseitigen Parzellen zu belasten. 2. Eventuell seien der angefochtene Einspracheentscheid mitsamt dem „Begründungsschreiben“ vom 12.02.2007 und der Kostenverteiler aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Gemeinde … zurückzuweisen.“