{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-18_2007-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc888049142d5a917800d910164e6b723488b51a6234e59ff596a785c7b5aa6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc888049142d5a917800d910164e6b723488b51a6234e59ff596a785c7b5aa6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_18", "Checksum": "3e948cbc98cbb3a7fd1580f97c3fce99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.06.2007 A 2007 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.06.2007 A 2007 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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KRVO) zur Diskussion, womit auch ohne weiteres gesagt ist,\ndass auf sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, welche\nüber die Gegenstand jenes Verfahrens bildenden Festlegungen hinausgehen\n(so i.c. die Rügen und Anträge betreffend Kostenermittlung und\nKostenverteilung [Anträge 1 b.a., b.b., b.c. und c sowie 2. „Aufhebung\nKostenverteiler“]) im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.\nDer Tat etwas ungeschickten gemeindlichen Information und Kommunikation,\nwelche dem Beschwerdeführer hinreichend Anlass gaben, sich über die in die\nEinleitungsphase gehörenden Festlegungen hinaus auch gerade noch gegen\nden Kostenverteiler zu wehren, ist jedoch bei der Aufteilung der\nVerfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen.\n\nb) Vorweg festzustellen ist, dass die Einleitung des Perimeterverfahrens an sich\nebenso wie die Festlegungen betreffend die prozentualen Anteile der\nöffentlichen und privaten Interessenz seitens des Beschwerdeführers nicht\nangefochten worden sind.\n\nc) Streitig und zu prüfen bleibt daher im vorliegenden Verfahren lediglich noch\ndie Abgrenzung des Beitragsperimeters. Diesbezüglich verlangt der\nBeschwerdeführer den Einbezug weiterer Parzellen (Nr. 200, 199, 196, 195,\n194, 193, 192 und 191) ins Perimetergebiet. Ihm kann nicht gefolgt werden.\nWie das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis (vgl. statt vieler VGU A 04\n53 mit weiteren Hinweisen) festgehalten hat, setzt der Einbezug einer\nParzelle/Liegenschaft in das Beizugsgebiet voraus, dass im Zeitpunkt des\nEinleitungsbeschlusse ein wirtschaftlicher Sondervorteil zugunsten der\nbetroffenen Grundeigentümer resultieren muss. Damit soll verhindert werden,\ndass ein Grundstück nur rein vorsorglich ins Beizugsgebiet eines\nPerimeterverfahrens miteinbezogen wird. Eine unter dieser Optik\nvorgenommene Abgrenzung muss sachgerecht und nachvollziehbar sein.\nWie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt und der Augenschein\nauch bestätigt hat, lässt sich die streitige Abgrenzung - insbesondere auch\nunter Berücksichtigung des ihr praxisgemäss zuzugestehenden weiten\nErmessens- und Beurteilungsspielraumes - durchaus vertreten. Sämtliche\nganz oder teilweise in den Perimeter einbezogenen Parzellen liegen innerhalb\neiner klar abgegrenzten, rechtskräftigen Bauzone, wohingegen alle vom\nBeschwerdeführer angeführten Parzellen in einer Nichtbauzone (bestehend\naus unüberbauten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) liegen. Mit\neiner Ausdehnung der heutigen Bauzonen in den Bereich der angeführten\nParzellen ist - abgesehen von der derzeit in der Landwirtschaftszone\ngelegene Parzelle Nr. 200 - nicht zu rechnen und für eine Ausweitung des\nPerimetergebietes in den vom Beschwerdeführer umschriebenen Bereich\nbesteht auch kein Anlass.\nDurchaus noch vertreten lässt sich auch noch die gemeindliche Auffassung,\nauf den Einbezug der Parzelle Nr. 200 in den Beitragsperimeter zu verzichten.\nAbgesehen davon, dass die Gemeinde, die durch die Verlängerung des\nWerkes entstehenden Mehrkosten gesamthaft selbst vorfinanziert, wird sie -\nim Falle eines Einbezuges der Parzelle Nr. 200 nach einer Umzonung in eine\nBauzone - nicht umhin kommen, im Zuge eines neuen Beitragsverfahrens, in\nwelches dannzumal auch der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 200\neinzubeziehen sein wird, die (von ihr vorfinanzierten) Kosten wie auch jene\ndes im heutigen Perimetergebietes den Perimetergenossen entstehenden\nKostenanteile neu zu verteilen (Art. 27 KRVO). Was der Beschwerdeführer in\ndiesem Zusammenhang sonst noch gegen die streitige Abgrenzung\nvorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich\ndiesbezüglich als unbegründet. Sie ist daher im Sinne der Erwägungen\nabzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.\n\n4. Im vorliegenden Fall wird das Urteil gestützt auf Art. 48 VRG und im\nEinvernehmen mit den Parteien lediglich mit einer Kurzbegründung mitgeteilt.\nDie Staatsgebühr wird entsprechend angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 in\nfine VRG) und auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Für ein vollständig begründetes\nUrteil, welches seitens der Parteien innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich\nverlangt werden kann, wird die Staatsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgelegt.\nEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten zu zwei\nDritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin\nauferlegt. Letztere hat überdies dem Beschwerdeführer eine reduzierte\naussergerichtliche Entschädigung auszurichten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf\neingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.--\n\nzusammen Fr. 1'712.--\n\ngehen zu zwei Dritteln zulasten von … und zu einem Drittel zulasten der\nGemeinde ... Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit\nZustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. Die Gemeinde … hat … eine reduzierte, aussergerichtliche Entschädigung\nvon Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.\n"}