{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2007-18_2007-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc888049142d5a917800d910164e6b723488b51a6234e59ff596a785c7b5aa6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdc888049142d5a917800d910164e6b723488b51a6234e59ff596a785c7b5aa6a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_18", "Checksum": "3e948cbc98cbb3a7fd1580f97c3fce99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 19.06.2007 A 2007 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 19.06.2007 A 2007 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Darin erblickt er eine Missachtung der elementarsten Ausstandsregeln\nund verlangt, dass der Gemeindepräsident diesbezüglich „endlich in den\nAusstand zu treten“ habe. Sein Einwand erweist sich als begründet.\n\nb) Nach der Praxis des Bundesgerichts sind politische Behörden\n(Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) aufgrund ihres Amtes,\nanders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder\nStreitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere\nVerantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Urteil\n2A.364/1 995 des Bundesgerichtes vom 14. Februar 1997 in ZBI 99/1998 S.\n289 E. 3b). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass\nBehördenmitglieder dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der\nzu behandelnden Sache ein persönliches lnteresse haben (BGE 107 la 135\nE. 2b S. 137; 1251119 E. 3b-e S. 123 f.); nimmt ein Behördenmitglied jedoch\nöffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht\n(Urteil 1 P.426/1 999 des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2000 in ZBI 103/2002\nS. 36 E. 2a S. 37 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung\ndieser Grundsätze bei vergleichbarer Ausgangslage die Ausstandspflicht\neines Vorstandsmitgliedes bejaht; von einer Aufhebung der Festlegungen in\njenem Fall jedoch abgesehen, weil sich die Einrede diesbezüglich als\nverspätet erwies (PVG 1998 Nr. 73).\n\nc) Die Anwendung der oben umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden\nFall zeigt, dass der Gemeindepräsident zumindest bei der Behandlung und\nBeratung der Festlegungen in der noch anstehenden zweiten Phase des\nBeitragsverfahrens zwingend in den Ausstand zu treten haben wird. Von der\nAufhebung der in der ersten Phase getroffenen Festlegungen in diesem\nVerfahren kann hingegen - in Übereinstimmung mit dem Antrag des\nBeschwerdeführers, der Gemeindepräsident habe endlich (also in Zukunft) in\nAusstand zu treten - abgesehen werden. Entsprechend kann offen gelassen\nwerden, ob die Einrede rechtzeitig erhoben wurde.\n\n2. a) Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Auslagen für\nErschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von\nErschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, soweit an den\nAnlagen ein öffentliches Interesse besteht oder besondere Umstände\nvorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2).\nSolche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die\nErneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die\nErhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung\ngeregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das\nzweistufige, in der Folge kurz dargestellte Beitragsverfahren geregelt worden.\nb) Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei\nVerfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO];\nKostenverteilerphase [Art. 24 - 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase (erste\nPhase) entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie\nein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an\nden Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von\nden Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der\nvorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22\nAbs. 1 und 2 KRVO). Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss\nArt. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben\nwerden (Abs. 1), weil diese Einwände im weiteren Verfahren (2.\nPhase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz\n2).\n\nc) Erst in der zweiten Phase erarbeitet die Gemeinde (der Gemeindevorstand)\nnach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme\ndes Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine\nZusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger\nSubventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung\nder Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24\nKRVO). Einwendungen gegen den Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO\nsind erst im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs.\n2 KRVO zulässig.\n\n"}