Bei Gebühren muss ihre Höhe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Die Höhe der erhobenen Anschlussgebühren muss dem Äquivalenzprinzip genügen, welches die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbotes darstellt.